Corona-(Selbst)Tests als Dienstleister begleiten und bescheinigen
Die „Corona-Schnelltests“ sind ein Baustein zur Wiederöffnung im Tourismus. Die Vorlage eines negativen Schnelltestergebnisses soll neben anderen Maßnahmen ein Baustein innerhalb des Öffnungskonzeptes sein. Inzwischen hat die Landesregierung in der Corona-Verordnung klargestellt, dass auch Dienstleistungsbetriebe das Ergebnis von Schnelltests offiziell bescheinigen können, da insbesondere im ländlichen Raum der Zugang zu Tests im Rahmen der kostenfreien Bürgertestung noch immer erschwert ist.
Somit können Gastronomen, Hoteliers, Campingplatzbetreiber, Ferienwohnungsvermieter, Freizeitdienstleister und Reiseunternehmen ihren Kunden und Gäste beim Check In oder während des Aufenthalts einen überwachten Selbsttest anbieten.
Wichtige Punkte
Touristische Übernachtungen sind möglich, wenn die Inzidenz im Landkreis an 5 aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 liegt. Maßgeblich ist die Meldung des Gesundheitsamtes. Es gelten weiterhin die Abstands-, Hygiene- und Zugangsregelungen.
Bei längeren Aufenthalten in Beherbergungsbetrieben reicht für Getestete für den Aufenthalt eine erneute Testung immer nach drei weiteren Aufenthaltstagen aus. Das bedeutet: Alle 3 Tage müssen die Gäste, die nicht geimpft oder genesen sind, getestet werden, bzw. den Test vorlegen. Der Betrieb ist nicht verpflichtet, den Gästen Tests anzubieten.