26 Mai 2021

Corona-Schnelltests für Gastgeber und Dienstleister

Veröffentlicht von Tourismusnetzwerk Baden-Württemberg, Posted in Nachrichten

Corona-Schnelltests für Gastgeber und Dienstleister

Corona-(Selbst)Tests als Dienstleister begleiten und bescheinigen

Die „Corona-Schnelltests“ sind ein Baustein zur Wiederöffnung im Tourismus. Die Vorlage eines negativen Schnelltestergebnisses soll neben anderen Maßnahmen ein Baustein innerhalb des Öffnungskonzeptes sein. Inzwischen hat die Landesregierung in der Corona-Verordnung klargestellt, dass auch Dienstleistungsbetriebe das Ergebnis von Schnelltests offiziell bescheinigen können, da insbesondere im ländlichen Raum der Zugang zu Tests im Rahmen der kostenfreien Bürgertestung noch immer erschwert ist.

Somit können Gastronomen, Hoteliers, Campingplatzbetreiber, Ferienwohnungsvermieter, Freizeitdienstleister und Reiseunternehmen ihren Kunden und Gäste beim Check In oder während des Aufenthalts einen überwachten Selbsttest anbieten.

Wichtige Punkte

Touristische Übernachtungen sind möglich, wenn die Inzidenz im Landkreis an 5 aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 liegt. Maßgeblich ist die Meldung des Gesundheitsamtes. Es gelten weiterhin die Abstands-, Hygiene- und Zugangsregelungen.

Bei längeren Aufenthalten in Beherbergungsbetrieben reicht für Getestete für den Aufenthalt eine erneute Testung immer nach drei weiteren Aufenthaltstagen aus. Das bedeutet: Alle 3 Tage müssen die Gäste, die nicht geimpft oder genesen sind, getestet werden, bzw. den Test vorlegen. Der Betrieb ist nicht verpflichtet, den Gästen Tests anzubieten.

Alle Gäste (Urlauber und Geschäftsreisende/Monteure) müssen entweder einen Nachweis als „geimpft“, „genesen“ oder „getestet“ vorweisen. Ausnahme: Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (d.h. ab 6 Jahren müssen Sie getesttet werden).

Jeder Betrieb ist verpflichtet, vor dem Zutritt der Gäste zu kontrollieren. Es besteht jedoch keine Verpflichtung die Tests selbst durchzuführen oder die Nachweise für jeden Gast zu dokumentieren (empfiehlt sich aber zur eigenen Kontrolle). Kontaktdatenerfassung bleibt für den Gastronomiebesuch wie bisher auch verpflichtend.

Mit der Änderung der Corona-Verordnung (ab 03.05.2021) wird vom Sozialministerium des Landes Baden-Württemberg klargestellt, welche Personen und Stellen das Ergebnis von Schnelltests auf das Corornavirus bescheinigen können.
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/landesregierung-erweitert-testmoeglichkeiten-1/.

Wer darf Tests durchführen?

  1. Offizielle Teststellen und Testzentren, z.B. Apotheken, Arztpraxen, Bürgertestzentren, …
  2. Arbeitgeber haben die Pflicht, ihren Beschäftigten zweimal wöchentlich einen Test auf das Coronavirus zu ermöglichen. Die Bescheinigung des Tests kann dann als anerkannter Nachweis über ein negatives Testergebnis auf das Coronavirus genutzt werden. Beschäftigte müssen sich so nicht zweimal am Tag testen lassen, falls sie nach der Arbeit beispielsweise noch eine Dienstleistung in Anspruch nehmen möchten, die eine Testbescheinigung erfordert.
  3. Dienstleister, bei denen für die Nutzung der angebotenen Dienstleistung ein negativer Schnelltest erforderlich ist, können unter bestimmten Voraussetzungen vor Ort einen Schnelltest durchführen und für Ihre Kunden/Gästen eine Bescheinigung über das Ergebnis ausstellen. Diese Bescheinigung gilt dann einerseits als Nachweis für die gewünschte Dienstleistung, andererseits kann sie 24 Stunden lang auch für andere Einrichtungen oder Dienstleistungen mit Testerfordernis genutzt werden. Hierzu ist derzeit keine Schulung notwendig.

Hier geht es nur um sog. „Laientests“ oder „Popeltests“!

Hierbei wird die Probenentnahme und Auswertung durch die zu testende Person selbst vorgenommen. Sie muss dabei von einer geeigneten Person überwacht werden.
Geeignet ist, wer

  • zuverlässig ist
  • in der Lage ist, die Gebrauchsanweisung des Tests zu lesen und zu verstehen
  • die Testung zu überwachen
  • dabei die geltenden AHA-Regeln einzuhalten
  • das Testergebnis ordnungsgemäß abzulesen
  • die Bescheinigung korrekt und unter Angabe aller erforderlichen Angaben auszustellen.

Geeignete Personen müssen vom Arbeitgeber bestimmt werden.

Eine ausgestellte negative Bescheinigung behält für 24 Stunden ihre Gültigkeit und kann auch für andere Zwecke genutzt werden, bei denen ein negativer Schnelltest im Sinne des § 4a Corona-Verordnung erforderlich ist.

Es ist keine Schulung, kein Zertifikat, keine Sachkunde, kein Seminar o.ä. dazu notwenig!
Weitere Infos zu den Öffnungsschritten und FAQ!

Hier finden Sie wichtige Formulare zum Download und Links

Vorlage der Bescheinigung:
https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/Corona_SM_Testen_im_Arbeitsumfeld-Dienstleistungen_Nachweis_Formular.pdf

Merkblatt zur Aushändigung bei positivem Selbsttest:
https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/Corona_Merkblatt_Schnelltest_Mein-Test-ist-positiv.pdf

Liste mit zugelassenen Tests:
https://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=110:100:15128656287780:::::&tz=2:00

Zum Schluss einige praktische Tipps

Macht es für Sie als Gastgeber Sinn, selbst Tests anzubieten und zu bescheinigen?

Generell überlegen, ob Sie den Mitarbeitern und/oder den Kunden den Service anbieten.

Am besten: Auf die Schnelltestzentren verweisen (Kommune, Drogeriemarkt, DRK,…). Bürgertests sind in der Regel kostenlos. Auch z.B. bei dm wird der Test kostenfrei angeboten. Die Kommunen haben die Testkapazitäten erhöht.

Anreise schon mit Test empfehlen!

Wenn Sie Tests anbieten wollen: Schauen Sie, wie die räumlichen Gegebenheiten sind (abgetrennter Raum oder Bereich), bereiten Sie die Testutensilien (Test-Kit, Flächendesinfektion, Handdesinfektion, Einweg-Handschuhe, FFP2 Maske etc.) vor, Hygiene- und Abstandregeln beachten, Formulare und Merkblatt ausgedruckt bereit halten.

Für die Tests beim Dienstleister ist klar, dass das Land oder der Bund die Kosten nicht trägt. Das bedeutet, es liegt bei Ihnen als Unternehmer/Dienstleister wie Sie das handhaben:

  1. Der Gast bringt selbst einen Test mit, der dann vor Ihnen durchgeführt wird.
  2. Sie stellen die Test zur Verfügung – kostenfrei und als Serviceleistung. Kann auch vorher schon „eingepreist“ werden.
  3. Sie stellen den Test kostenpflichtig zur Verfügung und berechnen einen Betrag (z.B. 4,00 bis 8,00 Euro).

Nochmal: Es gibt keine Pflicht, einen Test anzubieten!

Webinare, Podcasts und Erklärvideos zu den Tests gibt es von den IHKs. Besonders zu empfehlen ist das kostenlose Webinar „Corona-Selbsttests im Unternehmen begleiten“: https://www.dihk-bildungs-gmbh.de/weiterbildung/webinar-covid19-selbsttests/

Quelle:
Webinar der Tourismus Akademie Baden-Württemberg am 20.05.2021
Autorin: Elke Schönborn (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!)